§ 15 Zuständigkeit
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
2. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
§ 15 Zuständigkeit
Die Landesberufungskommission ist zuständig:
1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission;
2. zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3 ASVG.
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