§ 14 Rechtliche Stellung und Sitz
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
2. Abschnitt Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen
§ 14 Rechtliche Stellung und Sitz
(1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission errichtet.
(2) Die Landesberufungskommissionen haben ihren Sitz
a) für das Land Niederösterreich in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
c) für die übrigen Länder in den jeweiligen Landeshauptstädten.
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