§ 13 Kosten
In Kraft bis 31. August 2010
Up-to-date
(1) Die Mitglieder (Stellvertreter) der paritätischen Schiedskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben.
(2) Die Kosten der paritätischen Schiedskommission sind einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger je zur Hälfte zu tragen.
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