§ 12 Ausfertigung der Bescheide
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 12 Ausfertigung der Bescheide
Im Bescheid der Schiedskommission sind die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des Bescheides der Schiedskommission ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien durchzuführen.
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