SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 11 Beschlußfassung
(1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung und während der Beratung notwendig.
(2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
(3) Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit gemäß § 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen.
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