§ 10 Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung)
In Kraft bis 31. August 2010
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SchKV
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen
§ 10 Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung)
(1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2) Nach einer erschöpfenden Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
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