§ 1 Schriftgröße
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden