§ 9 Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 9 Leitung und Schluss der Verhandlung (Beratung) — SchKV 2014
(1) Die/Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten.
(2) Nach der Aufnahme des zulässigen Vorbringens aller Beteiligten, dem Ende der Beweisaufnahme und einer vollständigen Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen.
(3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von der/vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.