(1) Die Kanzleigeschäfte sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der Österreichischen Gesundheitskasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere
1. die rechtzeitige Bestellung der Beisitzerinnen/Beisitzer der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
2. eine Liste der berufenen Beisitzerinnen/Beisitzer und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter an die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter/in bzw. dessen Stellvertreter/in zu übermitteln.
(3) Die Geschäftsstelle hat des Weiteren für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission eine Schriftführerin/einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen.
(4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die darauf enthaltenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten.
Rückverweise
SchKV 2014 · Schiedskommissionsverordnung 2014
§ 25 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt bei den jeweiligen Schiedskommissionen anhängig sind. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über…
§ 5 Einleitung des Verfahrens
…1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist…
§ 7 Mündliche Verhandlung
…Verhandlung zuzustellen. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, dass im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle (§ 4) zu verständigen ist. (3) Alle Mitglieder der paritätischen Schiedskommission sind berechtigt, an die Parteien, Zeuginnen/Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu…
§ 3 Zusammensetzung, Amtsdauer
…Für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben. (4) Wird eine Beisitzerin/ein Beisitzer (Stellvertreterin/Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle (§…