§ 21 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
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