§ 21 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle
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§ 21 Führung der Kanzleigeschäfte, Geschäftsstelle — SchKV 2014
(1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren vom Dachverband, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden.
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