SchKV 2014
Gliederung
1. Abschnitt Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen
§ 1 Rechtliche Stellung und Sitz
(1) In jedem Bundesland wird auf Grund des § 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet.
(2) Die paritätischen Schiedskommissionen haben ihren Sitz
1. im Land Niederösterreich
a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
2. im Land Vorarlberg in Dornbirn;
3. in den übrigen Ländern in der jeweiligen Landeshauptstadt.
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