Die Immissionsgrenzwerte sind vom jeweiligen Beurteilungspegel L r vor Realisierung der baulichen Maßnahmen abhängig und betragen
1. für die Tagzeit
– 60 dB, wenn L r ≤ 50 dB,
– L r + 10 dB, wenn 50 dB ≤ L r ≤ 55 dB, sowie
– 65 dB, wenn L r ≥ 55 dB, und
2. für die Nachtzeit
– 50 dB, wenn L r ≤ 40 dB,
– L r + 10 dB, wenn 40 dB ≤ L r ≤ 45 dB, sowie
– 55 dB, wenn L r ≥ 45 dB.
Rückverweise
SchIV · Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957. (2) Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn 1. zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder…