BundesrechtVerordnungenSchiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

Schiffsregisterverfügung – Angleichs- und Ergänzungsbestimmungen

SchiRegV
In Kraft seit 05. April 1941
Up-to-date

Art. 1 I

Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos) .

1. Zu § 2 SchiRegV.

§ 2 findet keine Anwendung. § 26 der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt.

2. Zu den §§ 41, 42, 59, 60 SchiRegV.

Anmerkungen, die bei der Zwangsversteigerung des Schiffs oder Schiffsbauwerks oder in einem Insolvenzverfahren gegen den Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, gegen den Schiffshypothekengläubiger oder den Nießbraucher vorkommen, die Anmerkung des Eigentumsvorbehalts an Maschinen (§ 297 a ABGB., Artikel 24 § 1a der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) und die Löschung dieser Anmerkungen sind in der für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen vorgesehenen Spalte (§ 41 Abs. 1 Nr. 5, § 42 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 59 Abs. 1 Nr. 3 und § 60 Abs. 1 Nr. 5 SchiRegV.) einzutragen.

3. Zu den §§ 42, 60 SchiRegV.

Für die Eintragung eines Pfandrechts aus einer Exekution zur Sicherstellung (Artikel 22 § 37 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) gilt § 35 Abs. 1 SchiRegV. entsprechend.

II

Art. 2 Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen (Anm.: gegenstandslos)

1. Zu § 7 SchiRegV.

(1) Anmeldungen zur Neueintragung eines Schiffs sind zunächst in einem besonderen Abschnitt des allgemeinen Registers Nc (§ 517 Geo) einzutragen. Dasselbe gilt für andere Schriften über Angelegenheiten, für die noch keine Registerakten angelegt sind. Zusammengehörige Schriftstücke dieser Art werden zu Akten vereint. Diese werden nach Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister unter geändertem Aktenzeichen als Registerakten weitergeführt (§ 426 Geo).

(2) Für die Anlegung und Führung der Registerakten gelten die folgenden Bestimmungen, die auch die Vorschriften der in § 7 SchiRegV. in bezug genommenen Aktenordnung vom 28. November 1934 (Sonderdruck Nr. 6 der Deutschen Justiz) insoweit enthalten, als sie in der (Anm.: gegenstandslos) anzuwenden sind:

a) Das Gattungszeichen der Registerakten besteht aus den Buchstaben BSR. Das Aktenzeichen wird dadurch gebildet, daß dem Gattungszeichen die Nummer des Registerblatts (§ 4 Abs. 3 SchiRegV.) angefügt wird (z. B.: BSR 10).

b) Zu den Registerakten gehören alle Eingaben, Mitteilungen, Niederschriften und dgl., die sich auf das Schiff beziehen. Ansuchen um Bescheinigungen des Inhalts, daß eine gewisse Eintragung im Register nicht vorhanden ist (§ 28 SchiRegV.), sind, soweit sie nicht zu vorhandenen Akten genommen werden können, zu Sammelakten zu nehmen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß auch Ansuchen um Erteilung von Abschriften und Bescheinigungen über den Registerinhalt (§§ 26, 28 SchiRegV.) zu den Sammelakten zu nehmen sind. Das Aktenzeichen der Sammelakten bestimmt der Gerichtsvorsteher (z. B.: Sam. Akt. I).

c) Geht die Zuständigkeit für die Führung des Registerblatts auf ein anderes Registergericht über, so hat dieses die ihm übersandten Registerakten unter geändertem Aktenzeichen fortzusetzen (§ 426 Geo).

d) Nach der Löschung der Eintragung eines Schiffs sind die Registerakten, deren Abgabe an das Aktenlager verfügt ist, bis zum Schluß des Geschäftsjahrs besonders aufzubewahren und erst dann an das Aktenlager abzugeben, wenn die Zahl der Löschungen für den Geschäftsausweis ermittelt ist.

(3) Die Oberlandesgerichtspräsidenten können die Führung von Handblättern anordnen. Das Handblatt hat dem Registervordruck zu entsprechen und muß den Inhalt des Registers einschließlich der im Register enthaltenen Unterschriften wörtlich wiedergeben. Auf das Handblatt kann der Entwurf der Eintragungsverfügung geschrieben werden. Es ist unter dem Deckel des letzten Landes der Akten zu verwahren und in einen Umschlag zu heften, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

2. Zu § 9 SchiRegV.

(1) Zum Binnenschiffsregister ist ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der Eigentümer und Miteigentümer zu führen.

(2) Nach der Löschung der Registereintragung ist auch die Eintragung im Namenverzeichnis und, wenn die Löschung sich nur auf einzelne von mehreren Registernummern bezieht, der Hinweis auf die einzelne Registernummer rot zu unterstreichen.

(3) Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.

Art. 3 III

Die Bestimmungen unter I und II der AB. Nr. 535 v. 18.12.1939 (Dt. Just. S. 1902) haben ihre Bedeutung verloren.