§ 7 Trinkwasser
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.
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