BundesrechtVerordnungenSchifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung§ 42

§ 42Wiederkehrende Übungen

In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date

Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.

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