§ 42 Wiederkehrende Übungen
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
§ 42 Wiederkehrende Übungen — SchiffAV
Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.