§ 39 Begehen von Einstiegsluken und Eingängen
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Einstiegsluken und Eingänge, die im Dreh- und Fahrbereich des Oberwagens der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen liegen, während des Betriebes nicht begangen werden.
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