§ 38 Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben und abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.
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