§ 37 Sicherung gegen unbeabsichtigtes Bewegen
In Kraft seit 01. September 2009
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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass vor Überführungsfahrten schwimmender Geräte bewegliche Teile der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen gegen Verrutschen, Verschieben und Losschlagen gesichert sind.
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