§ 35 Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht
In Kraft seit 01. September 2009
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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.
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