§ 33 Sicherung gegen Verrutschen
In Kraft seit 01. September 2009
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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit dem Schwimmkörper (Schiffskörper) verbunden sind, gegen Verrutschen, Kippen und Umfallen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.
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