§ 24 Angaben
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
(1) Schwimmende Geräte müssen die für den Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Anschriften und Kennzeichnungen tragen.
(2) Anschriften und Kennzeichnungen müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
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