§ 22 Prüfbefund
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen (§ 20) und der wiederkehrenden Prüfungen (§ 21) sind in einem Prüfbefund gemäß § 11 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, festzuhalten.
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