§ 16 Aufenthalt im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen
In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer sich nur soweit erforderlich im Bereich von Schlepp- oder Kupplungsseilen oder ähnlichen Gefahrenstellen aufhalten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden