§ 15 Brückendurchfahrten
In Kraft seit 01. September 2009
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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die während der Fahrt Deckarbeiten ausführen, vor Brückendurchfahrten rechtzeitig gewarnt werden, wenn eine Gefährdung von Arbeitnehmern möglich ist.
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