BundesrechtVerordnungenSchifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung§ 14

§ 14Außenbordarbeiten

In Kraft seit 01. September 2009
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Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Außenbords Instandhaltungsarbeiten nur bei still liegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitnehmer dürfen für diese Arbeiten nur eingesetzt werden, wenn sie dabei durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

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