(1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
1. von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
2. von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
Rückverweise
SchiffAV-See · Schiffsausrüstungsverordnung-See
§ 4 EU-Konformitätserklärung
…Auf Grundlage der gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG…
§ 14 Pflichten der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen
…fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, so hat sie den Hersteller aufzufordern, unverzüglich angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Konformitätsbescheinigung (§ 3 Abs. 3) auszusetzen oder in gravierenden Fällen zu widerrufen. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, ist die Konformitätsbescheinigung je…