§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 14. November 2017
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Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
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