§ 44 Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40
In Kraft seit 17. Januar 2022
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SchBV
Gliederung
4. Abschnitt Mindestbesatzungsvorschriften
§ 44 Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40
Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.
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