§ 40 Ausrüstung der Fahrzeuge
In Kraft seit 17. Januar 2022
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SchBV
Gliederung
4. Abschnitt Mindestbesatzungsvorschriften
§ 40 Ausrüstung der Fahrzeuge
Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen.
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