§ 40 Ausrüstung der Fahrzeuge
In Kraft seit 17. Januar 2022
Up-to-date
Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden