§ 34 Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In Kraft seit 17. Januar 2022
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Gliederung
4. Abschnitt Mindestbesatzungsvorschriften
§ 34 Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berührt.
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