(1) Die Befähigung als Decksfrau – AT bzw. Decksmann – AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.
(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei
1. Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 oder
2. einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4.
(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.
Rückverweise
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 47 Übergangsbestimmungen
…bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde. (14) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung. (15) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2…