(1) Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar
1. von Kapitänspatenten – Seen und Flüsse
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
2. von Schiffsführerpatenten
a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
b) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
c) bei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
d) auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
e) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.
(2) Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:
1. die Beförderung von Fahrgästen,
2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.
Rückverweise
SchBV · Schiffsbetriebsverordnung
§ 47 Übergangsbestimmungen
…ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent – 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d); 4. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes…
§ 27 Fahrpraxis je Befähigungsausweis
…werden. Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO. (2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes: 1. Kapitänspatent – Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 26 Abs…