§ 24 Erbringung der Fahrzeit
In Kraft seit 17. Januar 2022
Up-to-date
SchBV
Gliederung
2. Abschnitt Unionsbefähigungszeugnisse
§ 24 Erbringung der Fahrzeit
Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.
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