§ 51 Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
In Kraft seit 28. August 2008
Up-to-date
Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
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