§ 51 Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
In Kraft seit 28. August 2008
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SchAVO
Gliederung
5. TEIL Hafenentgelte für öffentliche Häfen
§ 51 Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
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