§ 50 Fälligkeit der Hafenentgelte
In Kraft seit 28. August 2008
Up-to-date
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
1. das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
2. das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
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