Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schifffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stillliegen benützt werden.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 56 Überwachung und wiederkehrende Überprüfung von Schifffahrtsanlagen
…zur Lagerung entzündbarer gefährlicher Güter. (4) Die Behörde kann die Schifffahrtsanlagen jederzeit überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass die Anlage den Erfordernissen des § 49 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes und dieser Verordnung nicht entspricht (Überprüfung von Amts wegen). (5) Überprüfungen gemäß anderen Vorschriften, insbesondere nach der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. …
§ 5 Betrieb und Benützung von Länden
…3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. (4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von…
§ 4 Ausgestaltung von Länden
…werden. (7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49 des Schifffahrtsgesetzes festzulegen. (8) An Umschlagsländen und Versorgungsländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen…