§ 48 Zahlungspflichtige
In Kraft seit 28. August 2008
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§ 48 Zahlungspflichtige — SchAVO
Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
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