§ 47 Befreiungen
In Kraft seit 28. August 2008
Up-to-date
Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
1. für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
2. für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
3. für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
4. für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
5. für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
6. bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
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