§ 41 Arten der Hafenentgelte
In Kraft seit 28. August 2008
Up-to-date
Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 17 Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
…versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten oder Personen im Auftrag des Schifffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 41 des Schifffahrtsgesetzes) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die…