§ 30a Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen
In Kraft seit 11. April 2019
Up-to-date
(1) Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.
(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.
(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.
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