(1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste oder flüssige Stoffe einzubringen, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Fortbewegung auf dem Gewässer zu beinträchtigen. Dies gilt nicht für das Loslösen von Treibholz von schwimmenden Anlagen.
(2) Als Beitrag zur Gewässerreinhaltung (§ 14 SchFG) sind auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen; verunreinigte Bilgenwässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.
Rückverweise
SchAVO · Schifffahrtsanlagenverordnung
§ 59 Inkrafttreten
…Inhaltsverzeichnis in der Fassung BGBl. II Nr. 215/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. § 1 Abs. 3, die Überschrift des 4. Teils sowie die §§ 31 bis 40 und § 56 Abs. 2 treten mit Ablauf des…
§ 5 Betrieb und Benützung von Länden
…BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung) zu beseitigen; unterlässt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme). (3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des § 49…
§ 57 Übergangsbestimmungen
…Abs. 4 für Fluchtwege und Evakuierungsmittel müssen bei am 1. Jänner 2015 bereits bewilligten Anlagen bis spätestens 30. Juni 2015 erfüllt werden. (3) Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten. (4) Bestehende…
§ 7 Zusätzliche Bestimmungen für Länden für gefährliche Güter
…nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen. (3) Im Bereich von Umschlagsländen für flüssige gefährliche Stoffe als Massengut sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Bindemittel bereitzuhalten. Die Art und Menge des Bindemittels…