§ 5 In- und Außerkrafttreten
In Kraft seit 01. März 2026
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 573/1992, außer Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 10/2026 tritt nicht in Kraft.
§ 1 SBPFV · SBPFV · Studienberechtigungsprüfungsförderungsverordnung
§ 1 Gleichstellung
…1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. (2) Die…
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