(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften die Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank einzuräumen.
(2) Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften legen nutzungs- und zugriffsberechtigte Personen eigenverantwortlich fest und belehren diese über ihre Pflichten hinsichtlich bestehender Datenschutzvorschriften. Der Berechtigungsstatus ist laufend zu überwachen.
(3) Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften statten die nutzungs- und zugriffsberechtigten Personen mit Geräten aus, die vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind. Räumlichkeiten, in welchen Daten und Geräte verwahrt werden, sind entsprechend zu sichern.
(4) Jeder Verarbeitungsvorgang ist automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten umfassen auch Datum und Uhrzeit des Zugriffs sowie Daten zur Identifizierung der zugriffsberechtigten Person.
(5) Die für die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften maßgeblichen Datensicherheitsrichtlinien gelten auch bei der Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank.
Rückverweise
SBBDB-VO · Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
§ 4 Datenlöschung
…Bei Verurteilungen nach den §§ 153c bis 153e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen. (3) Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von…