§ 2 Sanitäterausweis für Soldaten im Bundesheer
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
(1) Für im Bereich des Bundesheeres tätige Sanitäter kann von den Formerfordernissen der Muster der Anlagen 1 und 2 abgewichen werden. In diesem Fall gelten diese Sanitäterausweise nur für den Bereich des Bundesheeres.
(2) Die im Bereich des Bundesheeres ausgestellten Sanitäterausweise haben einheitlich zu sein und insbesondere die Daten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 zu beinhalten. Sie sind mit einer Ordnungsnummer zu versehen, die eindeutig identifizierbar und zuordenbar ist.
(3) Änderungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 sind direkt im Sanitäterausweis zu vermerken.
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