§ 90 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
In Kraft seit 13. September 2003
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San-AV
Gliederung
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 90 Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung im Modul Beatmung und Intubation ist im Sachgebiet “Beatmung und Intubation einschließlich rechtliche Grundlagen der Notfallkompetenz” abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zur Beurteilung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten das Wissen auch an mindestens einem praktischen Fall umfassend und integrierend zu überprüfen.
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