Ein Modulteilnehmer ist zur kommissionellen Abschlussprüfung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zuzulassen, wenn
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter mit allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion besteht,
2. der Fortbildungspass vorgelegt wurde,
3. die gesamte theoretische Ausbildung absolviert wurde und
4. eine Bestätigung über die Absolvierung des Krankenanstaltenpraktikums vorgelegt wurde.
Rückverweise
San-AV · Sanitäter-Ausbildungsverordnung
§ 91 Ablauf der kommissionellen Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
…einzuladen. Die Einladung ist nachrichtlich der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu übermitteln. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der gemäß § 89 zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.…