§ 88 Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
San-AV
Gliederung
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 88 Kommissionelle Abschlussprüfung – Beatmung und Intubation
(1) Nach Abschluss der Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu überprüfen, ob der Modulteilnehmer über die für die fachgerechte Ausübung der Tätigkeiten in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden