§ 86 Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
San-AV
Gliederung
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 86 Krankenanstaltenpraktikum – Beatmung und Intubation
(1) Im Rahmen des Praktikums in einer Krankenanstalt sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Modulteilnehmer gewährleistet sein muss.
(2) Die organisatorische und zeitliche Einteilung des Praktikums ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter festzulegen.
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