§ 82 Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
In Kraft seit 13. September 2003
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San-AV
Gliederung
6. Abschnitt Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
§ 82 Ausbildungsablauf – Beatmung und Intubation
Die Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst
1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden und
2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Mindestumfang von 80 Stunden.
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