§ 81 Zulassung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz – Beatmung und Intubation
In Kraft seit 13. September 2003
Up-to-date
Zulassungsvoraussetzung zur Ausbildung in der besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation ist
1. eine Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung als Notfallsanitäter,
2. eine Berechtigung zur Ausübung der allgemeinen Notfallkompetenzen Arzneimittellehre sowie Venenzugang und Infusion und
3. der Nachweis von mindestens 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem einschließlich Notarzteinsatzfahrzeuge.
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